Geldwäschegesetz


Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind Immobilienmakler dazu verpflichtet, die Identität Ihrer Kunden festzustellen.

 

Vor Abschluss des Maklervertrages müssen wir, nach § 4 Abs. 4, Nr. 1 und 2, künftige Verkäufer oder Käufer mittels Vorlage des Personalausweises identifizieren. Dabei sind Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Staatsangehörigkeit, ausstellende Behörde und Personalausweisnummer festzuhalten bzw. eine Ausweiskopie anzufertigen.

 

Ist der zukünftige Vertragspartner eine juristische Person oder Personengesellschaft sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, vor Abschluss des Maklervertrages die Identität anhand eines Auszuges aus dem Handels- oder vergleichbaren, amtlichen Register festzustellen.

 

Weiter müssen Makler nach §3 Abs. 1, Nr. 3 GwG sichergehen, ob der Kunde für sich selbst, oder einen Dritten handelt.

 

Wir bitten Sie uns dabei zu unterstützen, die Dokumentationspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zu erfüllen, indem Sie bei Abschluss des Maklervertrages Ihren Personalausweis vorlegen und uns die erforderliche Auskünfte erteilen.

 

Wir gewährleisten aufgrund unserer strengen, internen Datenschutzrichtlinien, dass Ihre Informationen mit absoluter Vertraulichkeit behandelt werden.